RS OGH 1986/2/7 3StR25/86

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Veröffentlicht am 07.02.1986
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Norm

StGB §16 Abs1 B

Rechtssatz

Für die Frage des strafbefreienden Rücktritts von der Tatausführung sind die Vorstellungen des Täters nach der letzten Ausführungshandlung entscheidend ("Rücktrittshorizont" nach Abschluß der letzten Ausführungshandlung). Das gilt auch in Fällen, in denen der Angriff des Täters zunächst fehlgeschlagen war. Veröff: NStZ 1986,264

Schlagworte

*D*

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:AUSL000:1986:RS0103763

Dokumentnummer

JJR_19860207_AUSL000_003STR00025_8600000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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