Norm
StGB §16 Abs1 BRechtssatz
Für die Frage des strafbefreienden Rücktritts von der Tatausführung sind die Vorstellungen des Täters nach der letzten Ausführungshandlung entscheidend ("Rücktrittshorizont" nach Abschluß der letzten Ausführungshandlung). Das gilt auch in Fällen, in denen der Angriff des Täters zunächst fehlgeschlagen war. Veröff: NStZ 1986,264
Schlagworte
*D*European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:AUSL000:1986:RS0103763Dokumentnummer
JJR_19860207_AUSL000_003STR00025_8600000_001