TE Vwgh Erkenntnis 2003/10/14 2003/05/0037

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Veröffentlicht am 14.10.2003
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Index

L37153 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Niederösterreich;
L82000 Bauordnung;
L82003 Bauordnung Niederösterreich;
L85003 Straßen Niederösterreich;
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB);

Norm

ABGB §288;
BauO NÖ 1996 §55 Abs3;
BauRallg;
LStG NÖ 1999 §20 Abs2;
LStG NÖ 1999 §6;
LStG NÖ 1999 §7;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident DDr. Jakusch und die Hofräte Dr. Giendl, Dr. Müller, Dr. Pallitsch und Dr. Waldstätten als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Thalhammer, über die Beschwerde der Gemeinde Lanzendorf, vertreten durch Dr. Peter Kaupa, Rechtsanwalt in Baden, Josefsplatz 10/2, gegen den Bescheid der Niederösterreichischen Landesregierung vom 30. Jänner 2003, Zl. RU1-V-02178/00, betreffend Versagung einer Baubewilligung (mitbeteiligte Parteien: 1. Hannes Jostal und 2. Eva-Maria Jostal in Fischamend, beide vertreten durch Dr. Werner Zaufal, Rechtsanwalt in Wien II, Praterstern 1), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Land Niederösterreich Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 und den Mitbeteiligten zusammen Aufwendungen in der Höhe von EUR 991,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Ansuchen vom 12. März 2001 beantragten die Mitbeteiligten die Erteilung einer Baubewilligung für eine Pferdezuchtanlage inklusive Einstellmöglichkeit für Pensionspferde auf dem Grundstück Nr. 164, KG Unterlanzendorf. Dieses Grundstück liegt im Grünland.

Neben einem agrartechnischen und einem medizinischen Gutachten holte die beschwerdeführende Gemeinde auch ein Gutachten betreffend die Verkehrerschließung der vorgesehenen Anlage ein. Anlässlich einer Besprechung mit dem Bürgermeister der beschwerdeführenden Gemeinde am 6. Februar 2002 erstellte der Amtssachverständige D.I. W.Z. einen Befund, wonach die Anlage im südlichen Bereich nächst der Kreuzung der Wege Parz. Nr. 254 und 258/2 angeordnet werden soll. Vorgesehen sei entsprechend der angegebenen Nutzung die Errichtung einer Einstellhalle für Pferde sowie weiterer Hallengebäude, die der Bewegung der Pferde sowie der Lagerung dienen sollten. Vor dem Stallgebäude sollten insgesamt acht PKW Stellplätze errichtet werden. Die Erschließung der Anlage solle ausgehend vom Weg 254 erfolgen. Die Anbindung soll gegenüber der Einmündung des Weges 258/2 erfolgen. Der Weg 254 zweige von dem verlängerten Ast der Feldgasse ab und verlaufe annähernd geradlinig bis zum vorgesehenen Standort der Anlage, wo er auf Grundstück Parzelle Nr. 254 nicht weiter ausgebaut sei, sondern in die Parzelle Nr. 258/2 übergehe. Der Weg Parzelle 258/2 verlaufe als Verlängerung der Hasenberggasse. Beide Wege seien lediglich geschottert befestigt und wiesen eine mittige Grasnarbe auf. Die Breite der Wege betrage in der Natur zwischen 3 m bis 3,50 m. Über die Anzahl der zu erwartenden Fahrbewegungen zur, bzw. von der Pferdezuchtanlage lägen keine Informationen vor. Auch die Anzahl der Beschäftigten und die Häufigkeit von Pferdetransporten und Lieferungen sei nicht bekannt. In seinem anschließend erstellten Gutachten führte der Amtssachverständige aus, für die Verkehrserschließung der vorgesehenen Anlagen bestünden grundsätzlich zwei Möglichkeiten der Zufahrt von und zum hochrangigen Straßennetz (B 11). Zum einen handle es sich um den Straßenzug von der B 11 über die Feldgasse und die Wegparzelle Nr. 254. Zum anderen könne über die Hasenberggasse und deren Verlängerung Parzelle Nr. 258/2 zu und abgefahren werden. Zu berücksichtigen sei im vorliegenden Fall der Ausbauzustand der betroffenen Straßen und Wege. Während es sich bei der Feldgasse und der Hasenberggasse um asphaltiert befestigte Gemeindestraßen handle, seien die beiden Wege nur mit einer Schotterdecke versehen. Ein wesentlicher Punkt bei der Beurteilung sei daher die Frage, ob diese Wege für das künftig zu erwartende Verkehrsaufkommen geeignet seien. Was das Verkehrsaufkommen betreffe, so lägen hier keine exakten Angaben vor, ebenso wenig über die Zahl der Angestellten und der täglichen Besucher, sowie der betrieblichen Fahrten. Im Vergleich zu bisher werde jedenfalls mit einem deutlich höheren und auch regelmäßigen Verkehrsaufkommen auf den betroffenen Wegen zu rechnen sein. Sofern kein ausgeprägter Besucherverkehr vorhanden sei, könne bei einer groben Abschätzung von etwa 20 Zu- und Abfahrten pro Tag als Untergrenze ausgegangen werden. Diese würden unabhängig von der Witterung abgewickelt werden. Das bedeute, dass vor allem die unbefestigten Wege einer weitaus höheren Beanspruchung ausgesetzt sein würden (derzeit würden die Wege nur in unregelmäßigen Abständen von landwirtschaftlichem Verkehr befahren). Hinzu komme, dass die Wege auch regelmäßig vom Wirtschaftsverkehr befahren würden. Auf Grund der zu erwartenden Beanspruchung seien daher die derzeit vorhandenen nicht staubfrei befestigten landwirtschaftlichen Wege für die Erschließung der gegenständlichen Anlage als nicht geeignet anzusehen. Sollte das gegenständliche Vorhaben weiter verfolgt werden, so seien jedenfalls Überlegungen hinsichtlich eines staubfreien Ausbaues anzustellen. Bei der Adaptierung der Wege sei auch ein allfälliger Begegnungsverkehr zu berücksichtigen. Empfohlen werde dabei die Herstellung einer nutzbaren Fahrbahnbreite von zumindest 4,5 m. Dadurch könne zumindest eine Begegnung zwischen PKW und Transportfahrzeug (Pferdetransporter, LKW, landwirtschaftliche Fuhren) problemlos abgewickelt werden.

Dieses Gutachten wurde den Mitbeteiligten mit Schreiben vom 9. Juli 2001 zur Stellungnahme bis 31. Juli 2001 übermittelt. Weiters teilte ihnen der Bürgermeister mit, die im Gutachten angeführten Grundstücke (Wege) befänden sich im Privateigentum der Gemeinde Lanzendorf. Eine Benützung dieser Wege sei nur nach vorherigem Einverständnis der Gemeinde Lanzendorf möglich, wobei die Erteilung einer diesbezüglichen Erlaubnis beim Gemeinderat liege.

Mit einem weiteren Schreiben vom 27. August 2001 an den Erstmitbeteiligten erinnerte der Bürgermeister der Beschwerdeführerin an sein Schreiben vom 9. Juli 2001, eine Stellungnahme sei weder bis zum eingeräumten Zeitpunkt noch bis dato bei der Baubehörde eingelangt. Weiters verwies der Bürgermeister auf § 55 Abs. 3 der NÖ Bauordnung 1996. Demnach dürfe im Grünland ein Bauwerk unbeschadet des § 19 Abs. 4 des NÖ ROG 1976 nicht errichtet werden, wenn (unter anderem) die für den Verwendungszweck erforderliche Verkehrserschließung nicht gewährleistet sei. Zwar lägen bislang, wie der verkehrstechnische Gutachter in seinem Gutachten erläutert habe, keine exakten Angaben über das zu erwartende Verkehrsaufkommen vor, insbesondere nicht über die Zahl der Angestellten und der täglich zu erwartenden Besucher sowie die notwendigen betrieblichen Fahrten. Der Einschätzung des Sachverständigen hinsichtlich der Zu- und Abfahrten könne aber von Seiten der Baubehörde nicht entgegengetreten werden, zumal auch keine anders lautenden Angaben der Bauwerber vorlägen. Wie der Sachverständige ausgeführt habe, seien die vorgesehenen Zufahrtswege, nämlich die Feldwege, derzeit unbefestigt und durch die zu erwartenden Verkehrsbewegungen einer höheren Beanspruchung ausgesetzt, dies bei jeder Witterung. Die nicht staubfrei befestigten landwirtschaftlichen Wege seien für eine Erschließung der gegenständlichen Anlage als nicht geeignet anzusehen. Zur Herstellung einer vom Sachverständigen für notwendig erachteten nutzbaren Fahrbahnbreite von zumindest 4,5 m wurde ausgeführt, die gegenständlichen als Zufahrt zum vorliegenden Projekt vorgesehenen Wegparzellen Nr. 254 und 258/2 stünden im alleinigen Eigentum der beschwerdeführenden Gemeinde. Eine Benützung dieser Wege als Zu- und Abfahrt zum geplanten Pferdezuchtbetrieb wäre sohin nur dann möglich, wenn diesbezüglich eine privatrechtliche Übereinkunft zwischen den Bauwerbern und der Gemeinde bestehen würde, was bislang nicht der Fall sei (Servitutsvertrag). Eine solche Servitutsvereinbarung könnte nur vom Gemeinderat beschlossen werden und nur dann, wenn hiezu ein entsprechender Antrag der Bauwerber vorliege, was bislang nicht der Fall sei, wobei nicht gesagt werden könne, ob der Gemeinderat einer solchen Regelung zustimmen würde. Darüber hinaus sei darauf zu verweisen, dass die Grundstücke neben den gegenständlichen Wegen im Eigentum Dritter stünden, sodass die laut Sachverständigem erforderliche Verbreiterung der Wege nur dann möglich wäre, wenn die dritten Grundeigentümer zu Grundabtretungen bereit wären, was durch die Bauwerber sicherzustellen wäre. Im Hinblick auf die oben genannten Umstände wurde den Bauwerbern eingeräumt, bis zum 21. September 2001 schriftlich klarzustellen, wie trotz der oben genannten Umstände die für den Verwendungszweck des geplanten Objektes erforderliche Verkehrserschließung im Sinne des § 55 Abs. 3 NÖ BO von den Bauwerbern gewährleistet werde. Sollte die Gewährleistung der Verkehrserschließung nicht fristgerecht nachgewiesen werden, so wäre das eingereichte Projekt derzeit schon aus diesem Grund nicht bewilligungsfähig, es müsste sohin das Bauansuchen abgewiesen werden.

Zu diesem Schreiben erklärte der Erstmitbeteiligte mit Eingabe vom 13. September 2001, nach Ansicht der Bauwerber seien keinerlei Gründe vorhanden, wonach das Projekt am geplanten Standort nicht errichtet werden könne. Die Bauwerber, die um ein gutes Einverständnis mit der Gemeinde bemüht seien, suchten einen alternativen Standort, der sich in noch größerer Entfernung vom Ortsrandgebiet befände, weshalb dort voraussichtlich mit keinerlei Anrainerprotesten zu rechnen seien. Es stelle dies aber einen wesentlich höheren Kostenfaktor dar, wobei die Gemeinde um Unterstützung bei der Erschließung der Zufahrt ersucht werde.

In der Folge hat der Bürgermeister der beschwerdeführenden Gemeinde mit Bescheid vom 6. Mai 2002 das Ansuchen um baubehördliche Bewilligung für die Errichtung einer Pferdezuchtanlage gemäß § 20 Abs. 3 der NÖ Bauordnung 1997 (richtig: 1996) in Verbindung mit § 55 Abs. 3 NÖ BO 1996 abgewiesen. Im Wesentlichen wurde ausgeführt, der Gemeinderat habe in seiner Sitzung vom 19. März 2002 beschlossen, einem allfälligen Servitutsvertrag zwischen der Gemeinde und den Bauwerbern betreffend die Benützung der Gemeindewege nicht zuzustimmen. Ohne eine solche ausdrückliche Zustimmung der Gemeinde als Grundeigentümer sei eine Benützung der Zufahrtswege für die Bauwerber nicht möglich. Aus dem Gutachten des technischen Amtssachverständigen gehe hervor, dass die vorhandenen Wege ohne staubfreien Ausbau und Verbreiterung als Zu- und Abfahrt nicht geeignet seien.

In der gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung führten die Mitbeteiligten aus, sie schränkten ihr Vorhaben um das "Stüberl" sowie die "Zusehergalerie in der Reithalle" ein, um vermehrtes Besucheraufkommen und nicht zuletzt auch jeden Anschein einer gewerblichen Betätigung zu vermeiden. Die Annahme im verkehrstechnischen Gutachten des D.I. W.Z. von 20 Zu- und Abfahrten täglich als Untergrenze sei bei weitem zu hoch gegriffen, da dieser Wert höchstens die Obergrenze bilden könne, realistisch seien 10 Zu- und Abfahrten im Tagesdurchschnitt. Das Gutachten sei mangelhaft, weil nicht erkennbar sei, wie der Sachverständige zu dieser realitätsfremden Annahme gelangt sei und unvollständig, weil der Sachverständige gegenüber dem Erstmitbeteiligten mündlich die Ausweichmöglichkeit im Bereich der Eisenbahnkreuzung mit der Parzelle 258/2 (Verlängerung der Hasenberggasse) als ausreichend bezeichnet habe. Das für die Errichtung der Pferdezuchtanlage vorgesehene Grundstück werde vom Mitbeteiligten und seinen Rechtsvorgängern seit weit über 30 Jahren landwirtschaftlich genutzt und die zu diesem Grundstück führenden Zufahrtswege würden seither nicht nur mit landwirtschaftlichen Fahrzeugen, sondern auch mit PKW regelmäßig befahren, sodass beiden Zufahrtsmöglichkeiten, nämlich über die Hasenberggasse und deren Verlängerung Parzelle Nr. 258/2 aber auch von der B 11 über die Feldgasse und die Parzelle Nr. 254 Merkmale der Öffentlichkeit gemäß § 2 NÖ Landesstraßengesetz zukämen und daher im Fall einer Abweisung des vorliegenden Rechtsmittels ein Antrag auf Öffentlicherklärung (der Zufahrtswege) erwogen werde.

Mit Bescheid vom 25. September 2002 hat der Gemeindevorstand der beschwerdeführenden Gemeinde die Berufung der mitbeteiligten Bauwerber mit der Begründung abgewiesen, die für den Verwendungszweck des Projektes erforderliche Verkehrserschließung sei nicht gewährleistet.

Auf Grund der gegen diesen Bescheid erhobenen Vorstellung hat die belangte Behörde mit Bescheid vom 30. Jänner 2003 den angefochtenen Bescheid behoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an die Gemeinde Lanzendorf verwiesen. Begründend wurde ausgeführt, Straßen (ausgenommen Landesstraßen) in einem Gemeindegebiet könnten entweder im Eigentum der Gemeinde stehen (also eine Privatstraße sein) oder durch Verordnung zu Gemeindestraßen erklärt werden und somit im Verzeichnis des öffentlichen Gutes aufscheinen (letzteres sei der Regelfall). Daran knüpften sich unterschiedliche rechtliche Folgen. Im gesamten gemeindebehördlichen Verfahren habe die Baubehörde nicht zweifelsfrei ausgeführt, dass es sich hier um keine Gemeindestraße nach § 6 des NÖ Straßengesetzes 1999 handle. Der Gemeindevorstand habe im Berufungsbescheid die Wege mit der Nr. 254 und 258/2 einerseits als Feldwege und andererseits als Gemeindewege bezeichnet; letzteres deute auf Gemeindestraßen hin. Auch das eingeholte verkehrstechnische Gutachten lasse diesbezüglich eine jede Zweifel ausschließende Feststellung vermissen. Im vorgelegten Gemeindeakt befinde sich keine planliche Unterlage, die den Verlauf dieser Verkehrserschließung mit lesbaren Grundstücknummern darlege. Die im verkehrstechnischen Gutachten bzw. in den gemeindebehördlichen Bescheiden angeführten Wege für die Verkehrserschließung seien lediglich textlich beschrieben und seien der Aufsichtsbehörde deshalb nicht nachvollziehbar, weil im verkehrstechnischen Gutachten die projektierte Pferdezuchtanlage nächst der Kreuzung der Wege Nr. 254 und 258/2 situiert werde. Nach dem von den Bauwerbern vorgelegten Einreichplan hätten die Wege an dieser Kreuzung die Nr. 251 sowie 254 und 255, wobei diese Wege nebeneinander liefen. Der Weg mit der Nr. 255 sei in diesem Plan breiter eingezeichnet als der Weg Nr. 254. Diese Wege mit der Nr. 251 und 254 seien in diesem Plan als öffentliches Gut bezeichnet. Bereits diese Unterschiede sowohl in den Grundstücksnummern als auch in der Bezeichnung als öffentliches Gut wären von der Baubehörde zu klären und richtig zu stellen gewesen. Die Bauwerber hätten bereits in ihrer Berufung das verkehrstechnische Gutachten mangels hinreichender Befundaufnahme als untauglich bezeichnet. Der verkehrstechnische Amtssachverständige habe in seinem Gutachten auf die mangelhaften Projektsunterlagen über das zu erwartende Verkehrsaufkommen hingewiesen. Unter Punkt 3.3. des Berufungsbescheides werde ausgeführt, dass die lediglich geschotterten Feldwege nur von den Eigentümern oder Bestandnehmern der angrenzenden Feld- und Ackerflächen im Rahmen der Bewirtschaftung der anrainenden Flächen mit landwirtschaftlichen Maschinen befahren würden. Jede über diesen bisherigen Gebrauch hinausgehende Nutzung dieser Feldwege mittels Kraftfahrzeugen sei nur mit vorheriger ausdrücklicher Zustimmungen der Gemeinde als Eigentümerin dieser Wegparzellen zulässig. Auf den in der Berufung vorgebrachten Antrag auf Feststellung der Merkmale der Öffentlichkeit sei der Gemeindevorstand nicht eingegangen. Sollten tatsächlich die oben genannten Wege im Alleineigentum der Gemeinde stehen und somit nicht als Gemeindestraßen gemäß § 6 des NÖ Landesstraßengesetzes anzusehen sein, dann hätte der Bürgermeister als Straßenbehörde ein Verfahren nach § 7 des NÖ Straßengesetzes 1999 von Amtswegen einzuleiten und dies als Vorfrage nach § 38 AVG zu klären gehabt. Da eine solche Prüfung unterlassen worden sei, liege eine inhaltliche Rechtswidrigkeit des Berufungsbescheides vor. Sollten diese Wege im Verzeichnis des öffentlichen Gutes verzeichnet sein, so sei nach Projektsergänzung (hinsichtlich des zu erwartenden Verkehrsaufkommens) auf Grund der Einschränkung des Projektes ein neues verkehrstechnisches Gutachten einzuholen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde der Gemeinde wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.

Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und in einer Gegenschrift, ebenso wie die mitbeteiligten Bauwerber, die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Art. 116 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 119a Abs. 9 B-VG gewährleistet der Gemeinde ein subjektives Recht auf Selbstverwaltung und demzufolge einen Abwehranspruch gegenüber rechtswidrigen aufsichtsbehördlichen Verwaltungsakten. Da die die Aufhebung tragenden Gründe im fortgesetzten Verfahren Bindungswirkung entfalten, konnte die beschwerdeführende Gemeinde allenfalls durch diese Gründe in ihren Rechten verletzt sein.

Gemäß § 55 Abs. 3 der NÖ Bauordnung 1996 darf im Grünland ein Bauwerk unbeschadet § 19 Abs. 4 des NÖ Raumordnungsgesetzes 1976, LGBl. 8000-10, nicht errichtet werden, wenn der Bestand oder die dem Verwendungszweck entsprechende Benützbarkeit des Bauwerkes durch Hochwasser, Steinschlag, Rutschungen, Grundwasser, ungenügende Tragfähigkeit des Untergrundes, Lawinen, ungünstiges Kleinklima oder eine andere Auswirkung natürlicher Gegebenheiten gefährdet oder die für den Verwendungszweck erforderliche Verkehrserschließung nicht gewährleistet ist.

Die Gemeindebehörden sind davon ausgegangen, dass die genannten Feldwege (Grundstücke Nr. 254 und 258/2) im Rahmen der Bewirtschaftung mit landwirtschaftlichen Maschinen befahren worden seien und jede über diesen Gebrauch hinausgehende Benutzung nur mit Zustimmung der Gemeinde (Servitutsvertrag) möglich sei. Die Rechtsansicht, wonach "ein Servitutsvertrag" nötig sei, stützten die Gemeindebehörden offensichtlich darauf, dass die genannten Weggrundstücke im "Privateigentum" der Gemeinde stehen.

Der Umstand, dass diese Wege nicht öffentliches Gut sind, sondern im (grundbücherlichen) Eigentum der Gemeinde stehen, weist zunächst darauf hin, dass an ihnen kein Gemeingebrauch besteht. Die Begründung des Gemeingebrauches bedürfte eines besonderen Widmungsaktes, für den Gesetze, Verordnungen und individuelle Verwaltungsakte aber auch eine langjährige Übung in Frage kommen. Wegen dieser außerbücherlichen Änderung des Rechtszustandes ist es möglich, dass an einer im Grundbuch als öffentliches Gut ausgewiesenen Liegenschaft kein Gemeingebrauch besteht und umgekehrt (vgl. OGH vom 31. März 2003, 5Ob44/02m, E v Bl 2003/134, 642).

Gemäß § 20 Abs. 2 NÖ Straßengesetz 1999, LGBl. 8500-0, gelten Straßen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes (das war der 1. September 1999) von den Gemeinden durch Verordnung zu Gemeindestraßen erklärt sind oder errichtet worden sind und verwaltet werden, als Gemeindestraßen nach § 6 dieses Gesetzes.

Angesichts mangelnder Tatsachenbehauptungen sowohl der beschwerdeführenden Gemeinde als auch der mitbeteiligten Bauwerber kann der belangten Behörde nicht entgegen getreten werden, wenn sie die Mangelhaftigkeit des Bescheides des Gemeindevorstandes darin gesehen hat, dass nicht umfassend dargetan wurde, warum es sich nicht um eine öffentliche Straße im Sinne des Bestehens eines Gemeingebrauches handle. Dies wäre aber die Prämisse für die Rechtsauffassung der Gemeindebehörden, die Zufahrt sei deshalb nicht gewährleistet, weil dazu ein Servitutsvertrag mit der Gemeinde erforderlich sei. Zur Klärung dieser Frage bedürfte es jedenfalls der Feststellung, dass diese Wege nicht zu Gemeindewegen erklärt worden sind, auch nicht nach § 20 Abs. 2 zweiter Fall NÖ StrG 1999 als Gemeindewege gelten und auch nicht eine Privatstraße mit Öffentlichkeitscharakter i.S. des § 7 NÖ StrG 1999 vorliegt. Eines förmlichen Verfahrens nach § 7 NÖ StrG 1999 bedarf es dazu allerdings nicht, die Ausführungen im angefochtenen Bescheid im Hinblick auf § 7 NÖ StrG 1999 waren auch nicht tragende Aufhebungsgründe.

Abgesehen von der Frage, ob die genannten Verkehrsverbindungen öffentliche Straßen im Sinne des Bestehens des Gemeingebrauchs sind oder nicht, ist im Beschwerdefall noch zu klären, ob diese Wege (Straßen) für die notwendige Verkehrserschließung auch in technischer Hinsicht geeignet sind, den zu erwartenden Verkehr aufzunehmen. In seinem Gutachten hat der verkehrstechnische Amtssachverständige die mangelhaften Projektsunterlagen über das zu erwartende Verkehrsaufkommen gerügt. Dennoch hat er - ohne dass die Bauwerber das Projekt diesbezüglich über Aufforderung ergänzt hätten - ein Gutachten erstattet. Die mitbeteiligten Bauwerber haben bereits in ihrer Berufung dieses verkehrstechnische Gutachten mangels hinreichender Befundaufnahme gerügt und gleichzeitig ihr Projekt in einer Art eingeschränkt, die Auswirkungen auf das zu erwartende Verkehrsaufkommen haben kann. Ohne Vorliegen einer Projektergänzung seitens der mitbeteiligten Bauwerber hinsichtlich jener Angaben, die einen sachverständigen Gutachter in die Lage versetzen, das Ausmaß des zu erwartenden Verkehrsaufkommens abzuschätzen, ist das im Akt einliegende verkehrstechnische Gutachten schon mangels geeigneter Grundlagen für den Befund nicht nachvollziehbar. Zutreffend hat auch die belangte Behörde aufgezeigt, dass, sofern eine Gemeindestraße vorliegt, auf Grund der Einschränkung des Projektes ein neues verkehrstechnisches Gutachten einzuholen sein wird, weil nicht von vornherein ausgeschlossen werden kann, dass auf Grund der Einschränkung die notwendige Verkehrserschließung gewährleistet ist.

Zusammengefasst hat die belangte Behörde auf Grund der Vorstellung der mitbeteiligten Bauwerber mit Recht den Bescheid des Gemeindevorstandes der beschwerdeführenden Gemeinde aufgehoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an die nunmehr beschwerdeführende Gemeinde verwiesen.

Das sich die Beschwerde somit als unbegründet erweist, war sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003.

Wien, am 14. Oktober 2003

Schlagworte

Baubewilligung BauRallg6

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2003050037.X00

Im RIS seit

12.11.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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