Norm
MRG §1 Abs1Rechtssatz
Was unter einer Geschäftsräumlichkeit zu verstehen ist, ist den §§ 1 Abs 1 und 16 Abs 1 Z 1 MRG zu entnehmen, wobei in Ansehung der Begriffsbestimmung auf die Rechtsprechung zum Mietengesetz zurückgegriffen werden kann.Was unter einer Geschäftsräumlichkeit zu verstehen ist, ist den Paragraphen eins, Absatz eins und 16 Absatz eins, Ziffer eins, MRG zu entnehmen, wobei in Ansehung der Begriffsbestimmung auf die Rechtsprechung zum Mietengesetz zurückgegriffen werden kann.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0105758Dokumentnummer
JJR_19860211_OGH0002_0050OB00006_8600000_002