RS OGH 1986/2/11 10Os157/85

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Veröffentlicht am 11.02.1986
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Norm

StGB §288 Abs2

Rechtssatz

Bestandteil des Vermögens eines den Offenbarungseid leistenden Schuldners ist all das, was in Geld umgesetzt, was sohin verwertet werden kann (hier: ein Autowrack, daß ein Jahr nach dem Eid um ca dreihundert Schilling an einen Schrotthändler veräußert wird).

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0096251

Dokumentnummer

JJR_19860211_OGH0002_0100OS00157_8500000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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