Norm
ABGB §863 FIRechtssatz
Wenn der Ersteher einer Liegenschaft bzw dessen Rechtsnachfolger nicht sofort zum frühest möglichen Zeitpunkt die Räumung der Liegenschaft betreibt, sondern bis zur wirklichen Räumung ein Entgelt begehrt, kann daraus noch nicht im Sinne des § 863 ABGB auf den Willen zum Abschluß eines Mietvertrages geschlossen werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0002720Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
19.03.2012