Norm
ABGB §812 ARechtssatz
Der nachträgliche Wegfall der bei der Anordnung der Nachlaßabsonderung zugrundegelegten Besorgnis ist für sich allein kein Grund zur Aufhebung der Separation, weil dem Absonderungsgläubiger nur noch die abgesonderte Vermögensmasse als Befriedigungsfonds zur Verfügung steht.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0013047Dokumentnummer
JJR_19860213_OGH0002_0060OB00520_8600000_001