RS OGH 1986/2/13 8Ob76/85

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Veröffentlicht am 13.02.1986
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Norm

StVO §93 Abs5

Rechtssatz

Daraus, daß sich jemand mit einem anderen gelegentlich die Reinigung eines Gehsteigs, an dem er nicht Anrainer ist, teilte, kann noch nicht der Schluß gezogen werden, daß er rechtsgeschäftlich dessen Säuberung übernahm bzw sich konkludent eine solche Verpflichtung auferlegte.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0075623

Dokumentnummer

JJR_19860213_OGH0002_0080OB00076_8500000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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