RS OGH 2015/4/30 8Ob512/86, 6Ob183/13z, 7Ob221/14x

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Veröffentlicht am 13.02.1986
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Rechtssatz

Die eine bürgerlich - rechtliche Erwerbsgesellschaft bildenden Personen haften solidarisch für Schäden, die aus Anlaß einer Vertragserfüllung der Gesellschaft entstehen, sofern die vertragliche Leistungspflicht eine unteilbare ist (hier: Schiunterricht).

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0017319

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

29.07.2015
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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