RS OGH 1986/2/18 4Ob179/85

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Veröffentlicht am 18.02.1986
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Norm

ArbVG §40
ArbVG §105
ArbVG §107

Rechtssatz

Die Pflicht, Belegschaftsorgane zu bilden, trifft nicht den Betriebsinhaber, sondern die Arbeiterschaft des Unternehmens. Die Rechte der Arbeitnehmer sind, wenn ein Betriebsrat nicht besteht, durch § 107 ArbVG geschützt. Ein betriebsverfassungsrechtliches Vorverfahren im Sinne des § 105 ArbVG findet in derartigen Fällen nicht statt.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0051100

Dokumentnummer

JJR_19860218_OGH0002_0040OB00179_8500000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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