Norm
ArbVG §40Rechtssatz
Die Pflicht, Belegschaftsorgane zu bilden, trifft nicht den Betriebsinhaber, sondern die Arbeiterschaft des Unternehmens. Die Rechte der Arbeitnehmer sind, wenn ein Betriebsrat nicht besteht, durch § 107 ArbVG geschützt. Ein betriebsverfassungsrechtliches Vorverfahren im Sinne des § 105 ArbVG findet in derartigen Fällen nicht statt.Die Pflicht, Belegschaftsorgane zu bilden, trifft nicht den Betriebsinhaber, sondern die Arbeiterschaft des Unternehmens. Die Rechte der Arbeitnehmer sind, wenn ein Betriebsrat nicht besteht, durch Paragraph 107, ArbVG geschützt. Ein betriebsverfassungsrechtliches Vorverfahren im Sinne des Paragraph 105, ArbVG findet in derartigen Fällen nicht statt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0051100Dokumentnummer
JJR_19860218_OGH0002_0040OB00179_8500000_001