RS OGH 1986/2/18 14Ob8/86

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 18.02.1986
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Norm

MSchG §56
PatG 1970 §151
UrhG §87a

Rechtssatz

Der im UrhG, im PatG und im MSchG verankerte Prüfungsanspruch soll den Auskunftsanspruch des Gläubigers dadurch sichern und verstärken, daß dieser die vom Auskunftspflichtigen gelegte Rechnung durch einen Sachverständigen auf ihre Richtigkeit (und Vollständigkeit) prüfen lassen kann. Der Gläubiger soll dadurch eine taugliche Grundlage zur Bezifferung seines Leistungsbegehrens erhalten. Insofern ist der der Vorbereitung der Erhebung (Bezifferung) der Leistungsklage dienende Prüfungsanspruch wesensmäßig etwas anderes als die Prüfung der Höhe eines bereits erhobenen Vergütungsanspruches durch Gerichtssachverständige.

Entscheidungstexte

  • 14 Ob 8/86
    Entscheidungstext OGH 18.02.1986 14 Ob 8/86
    Veröff: SZ 59/34 = ÖBl 1986,59 = Arb 10496 = GRURInt 1986,822

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0067021

Zuletzt aktualisiert am

17.11.2008
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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