RS OGH 1986/2/18 2Ob657/85

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Veröffentlicht am 18.02.1986
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Norm

ABGB §1319

Rechtssatz

Hat der Hauseigentümer den Hauskanal instandzuhalten (§ 8 Abs 1 des Steiermärkischen Kanalgesetzes), ist er also zur Gefahrenabwehr verpflichtet und dient der Hauskanal ausschließlich Zwecken des Hauseigentümers, dann ist dieser als Halter und somit als Besitzer im Sinne des § 1319 ABGB der Abflußleitung anzusehen, gleichgültig in wessen Eigentum diese Anlage steht.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0030311

Dokumentnummer

JJR_19860218_OGH0002_0020OB00657_8500000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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