Norm
ABGB §1319Rechtssatz
Hat der Hauseigentümer den Hauskanal instandzuhalten (§ 8 Abs 1 des Steiermärkischen Kanalgesetzes), ist er also zur Gefahrenabwehr verpflichtet und dient der Hauskanal ausschließlich Zwecken des Hauseigentümers, dann ist dieser als Halter und somit als Besitzer im Sinne des § 1319 ABGB der Abflußleitung anzusehen, gleichgültig in wessen Eigentum diese Anlage steht.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0030311Dokumentnummer
JJR_19860218_OGH0002_0020OB00657_8500000_002