Norm
AMG §1 Abs1Rechtssatz
Teegemische wie "Rheumatee", "Gichttee" und "Blutdrucktee" in Verbindung mit eindeutigen Zweckbestimmungsangaben wie "zur Erhöhung des Blutdrucks" oder "zur Senkung des Blutdrucks" sind Arzneimittel. Ob und in welchem Umfang ihnen die behaupteten Wirkungen tatsächlich zukommen, ist nicht entscheidungswesentlich. - "Gesundheitstees".
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0051443Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
13.12.2016