RS OGH 1986/2/18 14Ob8/86, 9ObA92/98i, 8ObS8/19p

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 18.02.1986
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Norm

PatG 1970 §8

Rechtssatz

Wegen gleicher Interessenlage ist die analoge Anwendung der §§ 151 PatG, 56 MSchG und 87 a UrhG auf Vergütungsansprüche nach § 8 PatG geboten; auch der Arbeitnehmer oder der ehemalige Arbeitnehmer hat nicht nur den schon bisher von der Rechtsprechung anerkannten Rechnungslegungsanspruch, sondern auch den Anspruch, die gelegte Rechnung durch Sachverständige prüfen zu lassen.

Entscheidungstexte

  • 14 Ob 8/86
    Entscheidungstext OGH 18.02.1986 14 Ob 8/86
    Veröff: SZ 59/34 = ÖBl 1986,59 = GRURInt 1986,822 = Arb 10496
  • 9 ObA 92/98i
    Entscheidungstext OGH 02.09.1998 9 ObA 92/98i
    Auch; nur: Wegen gleicher Interessenlage ist die analoge Anwendung des § 151 PatG geboten. (T1); Beisatz: § 151 PatG ist nicht nur auf deliktische Ansprüche anzuwenden; vielmehr sind per analogiam - besonders nach Auflösung des Dienstverhältnisses - auch einem Dienstnehmer, diese Ansprüche zuzuerkennen. (T2)
  • 8 ObS 8/19p
    Entscheidungstext OGH 24.07.2019 8 ObS 8/19p
    Auch; Beis wie T2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0071291

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

04.09.2019
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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