Norm
1.AbgrV allgRechtssatz
Ebenso wie zuvor § 224 Abs 1 GewO, soll auch die Verordnungsermächtigung des § 59 Abs 3 AMG die Möglichkeit bieten, die einschlägigen Bestimmungen der drei Abgrenzungsverordnungen der in der Zwischenzeit eingetretenen Entwicklung anzupassen; eine Verordnung nach § 59 Abs 3 AMG ist bisher jedoch nicht erlassen worden; die drei Abgrenzungsverordnungen, welche gemäß § 86 Abs 2 AMG erst mit dem Inkrafttreten einer solchen Verordnung außer Kraft treten, stehen deshalb - auf Gesetzesstufe (VwSlg 9307 A) - auch weiterhin in Geltung. - "Gesundheitstees"Ebenso wie zuvor Paragraph 224, Absatz eins, GewO, soll auch die Verordnungsermächtigung des Paragraph 59, Absatz 3, AMG die Möglichkeit bieten, die einschlägigen Bestimmungen der drei Abgrenzungsverordnungen der in der Zwischenzeit eingetretenen Entwicklung anzupassen; eine Verordnung nach Paragraph 59, Absatz 3, AMG ist bisher jedoch nicht erlassen worden; die drei Abgrenzungsverordnungen, welche gemäß Paragraph 86, Absatz 2, AMG erst mit dem Inkrafttreten einer solchen Verordnung außer Kraft treten, stehen deshalb - auf Gesetzesstufe (VwSlg 9307 A) - auch weiterhin in Geltung. - "Gesundheitstees"
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0049308Dokumentnummer
JJR_19860218_OGH0002_0040OB00301_8600000_001