RS OGH 1987/9/29 1Ob535/86, 4Ob537/87

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Veröffentlicht am 19.02.1986
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Norm

MRG §30 Abs2 Z7 B
  1. MRG § 30 heute
  2. MRG § 30 gültig ab 01.01.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 161/2001
  3. MRG § 30 gültig von 01.03.1991 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 68/1991

Rechtssatz

Sollte nach der Parteienabsicht allein die Führung eines Gasthausbetriebes maßgeblich sein und wesentlich kleinere Wohnräume nur der leichteren Ausübung des Geschäfts dienen, ist mit der dauernden Sperre des Gasthausbetriebes ungeachtet der Weiterbenützung der Wohnräume der Kündigungsgrund des § 30 Abs 2 Z 7 MRG gegeben.Sollte nach der Parteienabsicht allein die Führung eines Gasthausbetriebes maßgeblich sein und wesentlich kleinere Wohnräume nur der leichteren Ausübung des Geschäfts dienen, ist mit der dauernden Sperre des Gasthausbetriebes ungeachtet der Weiterbenützung der Wohnräume der Kündigungsgrund des Paragraph 30, Absatz 2, Ziffer 7, MRG gegeben.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0070329

Zuletzt aktualisiert am

25.09.2008
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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