RS OGH 1986/2/19 1Ob547/86, 9ObA77/01s, 5Ob150/21a

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 19.02.1986
beobachten
merken

Norm

ABGB §864

Rechtssatz

§ 864 ABGB läßt für die Vertragsperfektion unter den dort genannten Voraussetzungen auch die bloße Annahmehandlung genügen, die die Annahmeerklärung ersetzt.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 547/86
    Entscheidungstext OGH 19.02.1986 1 Ob 547/86
    Veröff: SZ 59/36 = JBl 1986,784 (Wilhelm)
  • 9 ObA 77/01s
    Entscheidungstext OGH 05.09.2001 9 ObA 77/01s
    Auch; Beisatz: Die stille Annahme erfolgt durch eine nicht empfangsbedürftige Willensbetätigung und erübrigt eine dem Antragsteller zugehende ausdrückliche oder schlüssige Willenserklärung des Oblaten. Bloßes Stillschweigen gilt allerdings nicht als stille Annahme im Sinne des § 864 ABGB. Als Willensbetätigung setzt die stille Annahme neben der Annahmehandlung (Betätigung) auch einen wirklichen Annahmewillen des Oblaten voraus. (T1)
  • 5 Ob 150/21a
    Entscheidungstext OGH 21.03.2022 5 Ob 150/21a
    Vgl; Beis wie T1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0014580

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

30.05.2022
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten