Norm
ABGB §266Rechtssatz
Hat ein Vormund mangels eines ihm zur Verwaltung anvertrauten Vermögens des Minderjährigen aus einem eigenen Vermögen Auslagen im Interesse des Minderjährigen getätigt, so muß der Vormund für solche Aufwendungen selbst dann den Rechtsweg beschreiten, wenn die Tätigkeit mit Ermächtigung des Vormundschaftsgerichtes entfaltet wurde. Dem Vormundschaftsgericht obliegt in diesem Fall bezüglich eines Ersatzanspruches des Vormundes gegen sein Mündel nicht die Schaffung eines Exekutionstitels.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0048977Dokumentnummer
JJR_19860219_OGH0002_0030OB00625_8500000_002