Norm
ABGB §266Rechtssatz
Wenn ein Vormund aus eigenem ohne Ermächtigung durch das Vormundschaftsgericht Aufwendungen machte, also als Geschäftsführer ohne Auftrag handelte, können solche Ansprüche keinesfalls im Rahmen der Festsetzung einer Entlohnung nach § 266 ABGB zuerkannt werden. Vielmehr muß der Vormund hier ausnahmslos den Rechtsweg beschreiten.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0048991Dokumentnummer
JJR_19860219_OGH0002_0030OB00625_8500000_003