RS OGH 1986/2/19 3Ob625/85, 1Ob674/87

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Veröffentlicht am 19.02.1986
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Norm

ABGB §266
ABGB §267
ABGB §1037
JN §1 DVc1

Rechtssatz

Wenn ein Vormund aus eigenem ohne Ermächtigung durch das Vormundschaftsgericht Aufwendungen machte, also als Geschäftsführer ohne Auftrag handelte, können solche Ansprüche keinesfalls im Rahmen der Festsetzung einer Entlohnung nach § 266 ABGB zuerkannt werden. Vielmehr muß der Vormund hier ausnahmslos den Rechtsweg beschreiten.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0048991

Dokumentnummer

JJR_19860219_OGH0002_0030OB00625_8500000_003
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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