RS OGH 1986/2/19 9Os3/86, 14Os92/03, 11Os48/04

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 19.02.1986
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Norm

StGB §156 Abs2

Rechtssatz

Die Schadensberechnung orientiert sich am objektiv abstrakten Sachwert der betreffenden Waren, nicht aber an den spekulativen Unwägbarkeiten des Erfolgs bestimmter Verwertungsmodalitäten.

Entscheidungstexte

  • 9 Os 3/86
    Entscheidungstext OGH 19.02.1986 9 Os 3/86
  • 14 Os 92/03
    Entscheidungstext OGH 14.04.2004 14 Os 92/03
    Auch; Beisatz: Aus dem Bestehen einer Krisensituation kann kein verlässlicher Schluss auf den objektiv abstrakten Wert der veräußerten Wirtschaftsgüter gezogen werden. (T1)
  • 11 Os 48/04
    Entscheidungstext OGH 19.10.2004 11 Os 48/04
    Auch; Beisatz: Die bei Feststellung eines durch kridaträchtige Handlungen entstandenen Schadens anzustellende wirtschaftliche Betrachtungsweise erfordert einen Vergleich des Vermögens der Gemeinschuldnerin unmittelbar vor und nach dem als Tathandlung in Betracht kommenden Verhalten. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0094898

Dokumentnummer

JJR_19860219_OGH0002_0090OS00003_8600000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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