Norm
StGB §156 Abs2Rechtssatz
Die Schadensberechnung orientiert sich am objektiv abstrakten Sachwert der betreffenden Waren, nicht aber an den spekulativen Unwägbarkeiten des Erfolgs bestimmter Verwertungsmodalitäten.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0094898Im RIS seit
19.02.1986Zuletzt aktualisiert am
23.11.2023