RS OGH 1986/2/19 1Ob535/86

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 19.02.1986
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Norm

MRG §16 Abs1 Z1

Rechtssatz

Ob Wohnräume nur Zubehör der Geschäftsräume sind, kann unter Umständen auch aus der stark unterschiedlichen Fläche von Wohnräumen und Geschäftsräumen geschlossen werden.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0069599

Dokumentnummer

JJR_19860219_OGH0002_0010OB00535_8600000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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