RS OGH 1986/2/20 7Ob513/86, 7Ob528/88, 2Ob534/95, 1Ob413/97k, 1Ob212/13b, 5Ob34/16k

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Veröffentlicht am 20.02.1986
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Norm

MRG §31

Rechtssatz

Aus der in § 31 Abs 2 MRG normierten Möglichkeit eine (Teilkündigung) Kündigung (aus welchen Gründen immer) einzuschränken oder im Gegenstand zu verändern, ergibt sich für den Vermieter die Zulässigkeit von Teilkündigungen aus welchem Grund immer. Auch die von vornherein als Teilkündigung eingebrachte Aufkündigung ist daher hinsichtlich aller Kündigungsgründe zulässig.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0070806

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

04.11.2016
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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