RS OGH 1986/2/20 13Os25/86

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Veröffentlicht am 20.02.1986
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Norm

StPO §258

Rechtssatz

Der Zweifelsgrundsatz wird zwar in § 258 StPO nicht ausdrücklich ausgesprochen, aber aus dieser Bestimmung abgeleitet. Mangels Zweifel der Tatrichter an der Schuld des Angeklagten keine Veranlassung, einen Antrag auf Prüfung der Bestimmung des § 258 Abs 2 StPO auf ihre Verfassungswidrigkeit - im Vergleich zu § 98 Abs 3 FinStrG idF FinStrGNov 1985 bzw zu Art 6 MRK an den VfGH zu stellen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0098278

Dokumentnummer

JJR_19860220_OGH0002_0130OS00025_8600000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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