Norm
StPO §258Rechtssatz
Der Zweifelsgrundsatz wird zwar in § 258 StPO nicht ausdrücklich ausgesprochen, aber aus dieser Bestimmung abgeleitet. Mangels Zweifel der Tatrichter an der Schuld des Angeklagten keine Veranlassung, einen Antrag auf Prüfung der Bestimmung des § 258 Abs 2 StPO auf ihre Verfassungswidrigkeit - im Vergleich zu § 98 Abs 3 FinStrG idF FinStrGNov 1985 bzw zu Art 6 MRK an den VfGH zu stellen.Der Zweifelsgrundsatz wird zwar in Paragraph 258, StPO nicht ausdrücklich ausgesprochen, aber aus dieser Bestimmung abgeleitet. Mangels Zweifel der Tatrichter an der Schuld des Angeklagten keine Veranlassung, einen Antrag auf Prüfung der Bestimmung des Paragraph 258, Absatz 2, StPO auf ihre Verfassungswidrigkeit - im Vergleich zu Paragraph 98, Absatz 3, FinStrG in der Fassung FinStrGNov 1985 bzw zu Artikel 6, MRK an den VfGH zu stellen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0098278Dokumentnummer
JJR_19860220_OGH0002_0130OS00025_8600000_001