RS OGH 1986/2/22 6Ob674/84, 5Ob75/97h, 5Ob236/01v, 3Ob72/14f

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 22.02.1986
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Norm

ABGB §878
ABGB §901 II5

Rechtssatz

Wenn die Parteien die Erfüllung eines Vertrages in einem bestimmten Umfang ohne weiteres für möglich gehalten haben, diese Erfüllung aber aus rechtlichen Gründen nicht möglich ist, die Ermöglichung der Erfüllung des Vertrages jedoch auch nicht ausgeschlossen werden kann, kann jedenfalls dann noch nicht von einer Unmöglichkeit der Leistung im Sinne des § 878 ABGB oder von einem Fehlen oder einem Wegfall der Geschäftsgrundlage gesprochen werden, wenn eine Verpflichtung einer der Parteien oder beider Parteien besteht, die Maßnahme zu ergreifen, die zur rechtlichen Ermöglichung der Erfüllung des Vertrages führen können (hier: Fehlende aber nicht ausgeschlossene agrarbehördliche Genehmigung der Absonderung einer Mitgliedschaft an einer Agrargemeinschaft von der Stammsitzliegenschaft nach § 38 Abs 3 TFLG).

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 674/84
    Entscheidungstext OGH 22.02.1986 6 Ob 674/84
  • 5 Ob 75/97h
    Entscheidungstext OGH 09.12.1997 5 Ob 75/97h
  • 5 Ob 236/01v
    Entscheidungstext OGH 26.02.2002 5 Ob 236/01v
    Vgl auch; nur: Wenn die Parteien die Erfüllung eines Vertrages in einem bestimmten Umfang ohne weiteres für möglich gehalten haben, diese Erfüllung aber aus rechtlichen Gründen nicht möglich ist, die Ermöglichung der Erfüllung des Vertrages jedoch auch nicht ausgeschlossen werden kann, kann jedenfalls dann noch nicht von einer Unmöglichkeit der Leistung im Sinne des § 878 ABGB oder von einem Fehlen oder einem Wegfall der Geschäftsgrundlage gesprochen werden, wenn eine Verpflichtung einer der Parteien oder beider Parteien besteht, die Maßnahme zu ergreifen, die zur rechtlichen Ermöglichung der Erfüllung des Vertrages führen können. (T1)
  • 3 Ob 72/14f
    Entscheidungstext OGH 25.06.2014 3 Ob 72/14f
    Vgl auch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0016430

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

22.08.2014
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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