RS OGH 2023/10/25 5Ob521/86; 8Ob518/87; 4Ob568/88; 1Ob2370/96b; 5Ob30/01z; 2Ob316/02p; 7Ob147/06b; 2

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Veröffentlicht am 25.02.1986
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Norm

EGZPO ArtXLII IB
EGZPO ArtXLII IF

Rechtssatz

Wer von der Verheimlichung oder Verschweigung eines Vermögens oder von Schulden vermutlich Kenntnis hat, kann sogar ohne Bestand anderer materieller Verpflichtungen von jedem der ein privatrechtliches Interesse an der Ermittlung des Vermögens oder der Schulden hat, auf eidliche Angabe seines Wissens über Art, Höhe und Verbleib dieses Vermögens oder der Schulden geklagt werden. Ein solches privatrechtliches Interesse ist jedenfalls dann anzunehmen, wenn durch die Verheimlichung oder Verschweigung des Vermögens der Kläger selbst unmittelbar in seinen aus dem Gesetz oder einer Vereinbarung abgeleiteten Privatrechten beeinträchtigt wird.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0034852

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

19.12.2023
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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