RS OGH 1986/2/25 11Os13/86

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.02.1986
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Norm

StGB §5 Abs2
StPO §270 Abs2 Z5
StPO §281 Abs1 Z9 lita
StPO §281 Abs1 Z10 C

Rechtssatz

Wenn das Gesetz selbst das Erfordernis der Absicht durch die Formulierung "absichtlich", in der Absicht ..." oder "um zu ..."

umschreibt, muß auch der Tatsacheninstanz für die Konstatierung entsprechender Zielvorstellungen des Täters in den Entscheidungsgründen die gleiche Wortwahl ("um zu ...") zugebilligt werden.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0089319

Dokumentnummer

JJR_19860225_OGH0002_0110OS00013_8600000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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