Rechtssatz
Die im § 73 AußStrG genannten Krankheitskosten, das heißt die früher nach § 51 Abs 1 Z 4 KO aF als Konkursforderungen erster Klasse privilegierte Forderungen waren ebenso die rückständigen Pflegegebühren öffentliche sowie nichtöffentlicher gemeinnütziger Krankenanstalten, die gemäß § 47 KAG 1957 BGBl 1, in die erste Klasse der Konkursforderungen gehörten, sind nunmehr als allgemeine Konkursforderungen nach § 50 KO nF einzustufen.Die im Paragraph 73, AußStrG genannten Krankheitskosten, das heißt die früher nach Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer 4, KO aF als Konkursforderungen erster Klasse privilegierte Forderungen waren ebenso die rückständigen Pflegegebühren öffentliche sowie nichtöffentlicher gemeinnütziger Krankenanstalten, die gemäß Paragraph 47, KAG 1957 Bundesgesetzblatt 1, in die erste Klasse der Konkursforderungen gehörten, sind nunmehr als allgemeine Konkursforderungen nach Paragraph 50, KO nF einzustufen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0007632Dokumentnummer
JJR_19860225_OGH0002_0050OB00510_8600000_002