RS OGH 2024/3/5 6Ob524/86; 3Ob116/92; 1Ob201/23z

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.02.1986
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Norm

ABGB §364c C2
  1. ABGB § 364c heute
  2. ABGB § 364c gültig ab 01.01.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  3. ABGB § 364c gültig von 01.01.1917 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 69/1916

Rechtssatz

Bestandverträge bedürfen selbst bei langjähriger Bindung des Eigentümers nicht der Zustimmung des Verbotsberechtigten.

Entscheidungstexte

  • RS0010781">6 Ob 524/86
    Entscheidungstext OGH 27.02.1986 6 Ob 524/86
    SZ 59/42
  • RS0010781">3 Ob 116/92
    Entscheidungstext OGH 10.11.1993 3 Ob 116/92
  • RS0010781">1 Ob 201/23z
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 05.03.2024 1 Ob 201/23z
    Beisatz: Auch andere obligatorische Nutzungsrechte werden daher zumindest dann ohne Zustimmung des Verbotsberechtigten vereinbart werden können, wenn sie nicht Folgen haben, die dem Zweck des Verbots zuwiderlaufen. Diese Wertung kann auf die Begründung obligatorischer Rechte im Aufteilungsverfahren übertragen werden. (T1)
    Beisatz: Hier: Veräußerungsverbot sollte Erhaltung des Familienbesitzes dienen; dieser Zweck würde durch ein bloß obligatorisches Nutzungsrecht des Mannes an einem vergleichsweise geringen Teil der Liegenschaft keinesfalls gefährdet. Zumindest in einem solchen Fall kann das Aufteilungsgericht daher auch ohne Zustimmung der verbotsberechtigten Dritten gemäß § 87 Abs 1 Satz 1 EheG die Begründung eines schuldrechtlichen Rechtsverhältnis an der Ehewohnung anordnen. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0010781

Im RIS seit

27.02.1986

Zuletzt aktualisiert am

24.05.2024
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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