RS OGH 1986/2/27 8Ob648/85, 8Ob2/05k, 2Ob144/06z, 2Ob64/12v, 1Ob29/13s

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.02.1986
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Norm

AußStrG §4 Abs2
Geo §82 Abs1
MRK Art6 Abs1 II5c
ZPO §496
ZPO §503 C6

Rechtssatz

Der Richter ist im Zivilprozess dann von Amts wegen zur Beiziehung eines Dolmetschers verpflichtet, wenn er erkennt, dass er infolge sprachlicher Schwierigkeiten nicht in der Lage ist, sich mit der zu vernehmenden Person zweifelsfrei verständigen zu können. Erkennt der Richter dies nicht, ist es Sache der zu vernehmenden Person, die Beiziehung eines Dolmetschers zu beantragen, wenn sie selbst sich aus sprachlichen Gründen nicht imstande fühlt, ihrer Aussagepflicht korrekt und in zweifelsfreier Weise nachzukommen. Die Ablehnung eines derartigen Antrages wird - Relevanz der Aussage vorausgesetzt - in der Regel einen Verfahrensmangel begründen (hier: Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens).

Entscheidungstexte

  • 8 Ob 648/85
    Entscheidungstext OGH 27.02.1986 8 Ob 648/85
    Veröff: EvBl 1987/34 S 148
  • 8 Ob 2/05k
    Entscheidungstext OGH 17.02.2005 8 Ob 2/05k
    Vgl auch
  • 2 Ob 144/06z
    Entscheidungstext OGH 13.02.2007 2 Ob 144/06z
    Vgl; nur: Der Richter ist im Zivilprozess dann von Amts wegen zur Beiziehung eines Dolmetschers verpflichtet, wenn er erkennt, dass er infolge sprachlicher Schwierigkeiten nicht in der Lage ist, sich mit der zu vernehmenden Person zweifelsfrei verständigen zu können. (T1)
  • 2 Ob 64/12v
    Entscheidungstext OGH 13.06.2012 2 Ob 64/12v
    Vgl auch; nur T1
  • 1 Ob 29/13s
    Entscheidungstext OGH 11.04.2013 1 Ob 29/13s
    Vgl auch; nur T1; Beisatz: Hier: Verfahren außer Streitsachen. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0042398

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

10.06.2013
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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