Norm
StGB §128 Abs1 Z1 ARechtssatz
Der maßgebende Zustand der Hilflosigkeit muß nur bei einem solchen Gewahrsamsträger vorhanden sein, der ansonsten in der Lage wäre, zur Zeit der Tat seinen Gewahrsam an der Sache zu schützen, sodaß dieser Zustand begrifflich nur bei einem anwesenden Gewahrsamsträger, nicht aber bei einem abwesenden (Mitgewahrsamsträger) Gewahrsamsträger zutreffen kann.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0093547Dokumentnummer
JJR_19860304_OGH0002_0100OS00015_8600000_001