RS OGH 1986/3/4 10Os123/85, 11Os30/99

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 04.03.1986
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Norm

StGB §83 Abs2

Rechtssatz

Unter Mißhandlung ist schon jede üble, unangemessene Behandlung zu verstehen, welche das körperliche Wohlbefinden eines anderen nicht unerheblich beeinträchtigt.

Entscheidungstexte

  • 10 Os 123/85
    Entscheidungstext OGH 04.03.1986 10 Os 123/85
    Veröff: SSt 57/13
  • 11 Os 30/99
    Entscheidungstext OGH 18.05.1999 11 Os 30/99
    Beisatz: Schmerzen müssen aus einer Mißhandlung nicht entstehen, es reicht vielmehr das Hervorrufen von bloßem Unbehagen. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0092864

Dokumentnummer

JJR_19860304_OGH0002_0100OS00123_8500000_004
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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