RS OGH 1986/3/4 14Ob15/86

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Veröffentlicht am 04.03.1986
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Norm

AO §23 lita
  1. AO § 23 gültig von 01.05.1999 bis 30.06.2010 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 29/2010
  2. AO § 23 gültig von 01.10.1997 bis 30.04.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/1997
  3. AO § 23 gültig von 01.03.1994 bis 30.09.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 153/1994
  4. AO § 23 gültig von 01.01.1983 bis 28.02.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 370/1982

Rechtssatz

Es kommt nach § 23 lit a AO nicht darauf an, wann die Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch die Auflösungserklärung herbeigeführt wird. Entscheidend ist allein der Zeitpunkt, zu dem die Auflösungserklärung dem Erklärungsempfänger zugegangen ist.Es kommt nach Paragraph 23, Litera a, AO nicht darauf an, wann die Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch die Auflösungserklärung herbeigeführt wird. Entscheidend ist allein der Zeitpunkt, zu dem die Auflösungserklärung dem Erklärungsempfänger zugegangen ist.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0052227

Dokumentnummer

JJR_19860304_OGH0002_0140OB00015_8600000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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