RS OGH 1986/3/4 10Os123/85, 14Os21/89

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Veröffentlicht am 04.03.1986
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Norm

StGB §91 Abs1

Rechtssatz

Ein vorsätzlicher Angriff mehrerer im Sinn des § 91 Abs 1 StGB besteht in einer feindseligen, dh insoweit ernstgemeinten, unmittelbaren Einwirkung gegen die körperliche Sicherheit eines anderen; dazu bedarf es keiner bestimmten Motivation des Täters nach Art eines dolus coloratus: bedingter Vorsatz genügt.

Entscheidungstexte

  • 10 Os 123/85
    Entscheidungstext OGH 04.03.1986 10 Os 123/85
    Veröff: SSt 57/13
  • 14 Os 21/89
    Entscheidungstext OGH 17.05.1989 14 Os 21/89
    Beisatz: Unter einem Angriff im Sinne des § 91 StGB ist nicht schlechthin eine Tätlichkeit mehrerer gegen einen anderen zu verstehen, sondern nur eine solche Einwirkung, die feindselig erfolgt. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0093049

Dokumentnummer

JJR_19860304_OGH0002_0100OS00123_8500000_005
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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