RS OGH 1986/3/11 1OOs156/85

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 11.03.1986
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Norm

StGB §37
StGB §43
StPO §292
StPO §295
  1. StGB § 43 heute
  2. StGB § 43 gültig ab 01.01.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 105/2019
  3. StGB § 43 gültig von 01.01.2011 bis 31.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  4. StGB § 43 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 105/1997
  5. StGB § 43 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 105/1997
  6. StGB § 43 gültig von 01.03.1988 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 605/1987
  1. StPO § 295 heute
  2. StPO § 295 gültig ab 01.01.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 93/2007
  3. StPO § 295 gültig von 01.03.1988 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 605/1987

Rechtssatz

Eine auf Ausschaltung der Anwendung des § 37 StGB gerichtete Berufung der Staatsanwaltschaft, die lediglich die Verhängung einer "schuldangemessenen unbedingten Freiheitsstrafe" begehrt, läßt angesichts dieser hinsichtlich des Strafausmaßes in jeder Richtung offen bleibenden Formulierung die Interpretation zu, daß die Anklagebehörde (allenfalls auch) die Verhängung einer unbedingten Freiheitsstrafe in einem Ausmaß begehrt, das unter jenem der vom Erstgericht verhängten Ersatzfreiheitsstrafe liegt.Eine auf Ausschaltung der Anwendung des Paragraph 37, StGB gerichtete Berufung der Staatsanwaltschaft, die lediglich die Verhängung einer "schuldangemessenen unbedingten Freiheitsstrafe" begehrt, läßt angesichts dieser hinsichtlich des Strafausmaßes in jeder Richtung offen bleibenden Formulierung die Interpretation zu, daß die Anklagebehörde (allenfalls auch) die Verhängung einer unbedingten Freiheitsstrafe in einem Ausmaß begehrt, das unter jenem der vom Erstgericht verhängten Ersatzfreiheitsstrafe liegt.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0092044

Dokumentnummer

JJR_19860311_OGH0002_001OOS00156_8500000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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