RS OGH 2024/4/16 5Ob26/85; 5Ob107/01y; 5Ob130/03h; 5Ob234/06g; 5Ob12/08p; 5Ob165/22h; 5Ob21/24k

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 11.03.1986
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Norm

MRG §17 Abs2
WEG §6 Abs1
WGG §16 Abs1
  1. MRG § 17 heute
  2. MRG § 17 gültig ab 01.07.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 36/2000
  3. MRG § 17 gültig von 01.01.2000 bis 30.06.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 147/1999
  4. MRG § 17 gültig von 01.03.1997 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/1997
  5. MRG § 17 gültig von 01.01.1985 bis 28.02.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 482/1984
  1. WGG Art. 1 § 16 heute
  2. WGG Art. 1 § 16 gültig ab 01.07.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2002
  3. WGG Art. 1 § 16 gültig von 01.07.2000 bis 30.06.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 36/2000
  4. WGG Art. 1 § 16 gültig von 01.01.2000 bis 30.06.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 147/1999
  5. WGG Art. 1 § 16 gültig von 01.09.1999 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 147/1999
  6. WGG Art. 1 § 16 gültig von 21.02.1997 bis 31.08.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/1997
  7. WGG Art. 1 § 16 gültig von 01.01.1994 bis 20.02.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 800/1993
  8. WGG Art. 1 § 16 gültig von 01.01.1985 bis 31.12.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 482/1984

Rechtssatz

Unabhängig von der konkreten Nutzungsmöglichkeit ist nur ein an einer Seite offener sonst aber an fünf Seiten von Mauerwerk oder ähnlich massiver Begrenzungswand umgebener Raum (Loggia) bei der Nutzungsflächenberechnung einzubeziehen und nicht als "offener Balkon" auszuscheiden.

Entscheidungstexte

  • RS0069885">5 Ob 26/85
    Entscheidungstext OGH 11.03.1986 5 Ob 26/85
    Veröff: EvBl 1987/78 S 310 = ImmZ 1986,254 = MietSlg XXXVIII/12
  • RS0069885">5 Ob 107/01y
    Entscheidungstext OGH 15.05.2001 5 Ob 107/01y
    Auch; Beisatz: Bei der Prüfung der Frage, ob eine Begrenzung vorliegt, die ähnlich massiv wie Mauerwerk ist, besteht ein Beurteilungsspielraum. (T1); Beisatz: Hier: Im vorliegenden Fall ist die strittige Fläche an der Ostseite durch eine abgeschrägte Außenmauer, nach hinten durch die Außenwand der Wohnung und an der Westseite durch eine einfach verglaste Aluminiumkonstruktion begrenzt; darüber hinaus besteht ein Fußboden und eine Decke. Wenn das Rekursgericht diese Fläche als "Loggia" qualifiziert hat, so hat es sich im Rahmen der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes bewegt und die Grenzen des ihm bei der Beurteilung des Einzelfalles zustehenden Spielraumes nicht überschritten. (T2)
  • RS0069885">5 Ob 130/03h
    Entscheidungstext OGH 09.12.2003 5 Ob 130/03h
    Auch; Beisatz: Dass eine weitere Voraussetzung darin gesehen wird, dass eine Loggia an der nicht baulich umgrenzten Seite, also nach vorne hin, mit einem Geländer oder einer Brüstung versehen sein muss, ist dann, wenn eine solche Maßnahme aus baurechtlichen Gründen erforderlich ist, selbstverständlich. Wo dies nicht erforderlich ist, etwa im Erdgeschossbereich, ist eine solche Absicherung entbehrlich, ändert aber an der Qualifikation der Loggia naturgemäß nichts. (T3); Beisatz: Maßgeblich ist, ob die in Frage stehende (Außen-)Fläche als "Raum" angesehen werden kann, was eine Integration in den Baukörper voraussetzt. (T4); Beisatz: Ein auf fünf Seiten umbauter Bereich, der nicht von der Wohnung der Nutzungsberechtigten bzw Mieters, sondern ausschließlich vom Garten aus betreten werden kann, entspricht nicht dem üblichen Begriff einer Loggia. (T5)
  • RS0069885">5 Ob 234/06g
    Entscheidungstext OGH 14.12.2006 5 Ob 234/06g
    Auch; Beis wie T1; Beis wie T4; Beisatz: Beurteilung eines Tankstellenareals als Raum aufgrund einer Gesamtschau, in der die gesamte Länge der Seitenwände, deren einheitliche bauliche Beschaffenheit hinsichtlich Mauerstärke, Bauweise und Materialbeschaffenheit, die funktionell einheitliche Nutzbarkeit des Areals sowie dessen Integration in den Baukörper berücksichtigt wird. (T6)
  • RS0069885">5 Ob 12/08p
    Entscheidungstext OGH 19.02.2008 5 Ob 12/08p
    Auch; Beis wie T1; Beisatz: Hier: Dieser Beurteilungsspielraum wurde vom Rekursgericht, das eine bloße Holzabdeckung von Öffnungen in der Seitenbegrenzung einer außerhalb der Wohnung gelegenen Fläche nicht als ausreichend, nämlich nicht als ähnlich massiv wie Mauerwerk bewertete, nicht verlassen. (T7)
  • RS0069885">5 Ob 165/22h
    Entscheidungstext OGH 20.10.2022 5 Ob 165/22h
    Beis wie T1; Beis wie T4; Beis wie T7
  • RS0069885">5 Ob 21/24k
    Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 16.04.2024 5 Ob 21/24k
    Beisatz wie T1; Beisatz wie T7

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0069885

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

17.06.2024
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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