Norm
StGB §33 Z2Rechtssatz
Das längere Zurückliegen einschlägiger Vorstrafen ist kein Milderungsgrund, lediglich als erschwerend zu wertende einschlägige Vorstrafen können durch Zeitablauf an Bedeutung verlieren (vgl auch § 39 StGB).Das längere Zurückliegen einschlägiger Vorstrafen ist kein Milderungsgrund, lediglich als erschwerend zu wertende einschlägige Vorstrafen können durch Zeitablauf an Bedeutung verlieren vergleiche auch Paragraph 39, StGB).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0091522Dokumentnummer
JJR_19860313_OGH0002_0130OS00022_8600000_001