Norm
ABGB §309Rechtssatz
Für das Zustandekommen und die Äußerung des Besitzwillens ist eine bestimmte Form nicht vorgeschrieben.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0010110Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
14.07.2015