RS OGH 1986/3/13 7Ob551/86, 1Ob10/15z

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 13.03.1986
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Norm

ABGB §309
ABGB §313

Rechtssatz

Für das Zustandekommen und die Äußerung des Besitzwillens ist eine bestimmte Form nicht vorgeschrieben.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0010110

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

14.07.2015
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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