Rechtssatz
Ein (vorgetäuschter) Wertaustausch ist weder wesentliches Begriffsmerkmal noch notwendige Voraussetzung eines Vermögensschadens. Ob für die durch Irreführung erwirkte Leistung überhaupt ein Äquivalent gegeben werden soll, ist nicht entscheidend; vielmehr kommt es drauf an, daß der Getäuschte nur infolge der Irreführung zur vermögensmindernden Leistung veranlaßt worden ist (SSt 39/35).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0094438Dokumentnummer
JJR_19860313_OGH0002_0130OS00022_8600000_003