Norm
StGB §146 C1Rechtssatz
Ein (vorgetäuschter) Wertaustausch ist weder wesentliches Begriffsmerkmal noch notwendige Voraussetzung eines Vermögensschadens. Ob für die durch Irreführung erwirkte Leistung überhaupt ein Äquivalent gegeben werden soll, ist nicht entscheidend; vielmehr kommt es drauf an, daß der Getäuschte nur infolge der Irreführung zur vermögensmindernden Leistung veranlaßt worden ist (SSt 39/35).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0094438Dokumentnummer
JJR_19860313_OGH0002_0130OS00022_8600000_003