Norm
StGB §136 Abs4Rechtssatz
Den Strafausschließungsgrund des § 136 Abs 4 zweiter Fall StGB (sogenanntes "Dienstnehmerprivileg") kann nur in Anspruch nehmen, wer selbst die Dienstnehmereigenschaft aufweist oder sich an der Tat des Dienstnehmers beteiligt (§ 136 Abs 4 letzter Satz StGB); ein Dritter, der ein Fahrzeug nicht nur ohne Einwilligung des Berechtigten, sondern auch ohne Wissen und Mitwirkung des Dienstnehmers dem es anvertraut ist - in Gebrauch nimmt, bleibt strafrechtlich verantwortlich.Den Strafausschließungsgrund des Paragraph 136, Absatz 4, zweiter Fall StGB (sogenanntes "Dienstnehmerprivileg") kann nur in Anspruch nehmen, wer selbst die Dienstnehmereigenschaft aufweist oder sich an der Tat des Dienstnehmers beteiligt (Paragraph 136, Absatz 4, letzter Satz StGB); ein Dritter, der ein Fahrzeug nicht nur ohne Einwilligung des Berechtigten, sondern auch ohne Wissen und Mitwirkung des Dienstnehmers dem es anvertraut ist - in Gebrauch nimmt, bleibt strafrechtlich verantwortlich.
Entscheidungstexte
Schlagworte
SW: Arbeitnehmer, AutoEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0094170Dokumentnummer
JJR_19860317_OGH0002_0110OS00024_8600000_002