RS OGH 1986/3/17 11Os24/86

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 17.03.1986
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Norm

StGB §136 Abs4
  1. StGB § 136 heute
  2. StGB § 136 gültig ab 01.01.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2015
  3. StGB § 136 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  4. StGB § 136 gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 136/2004
  5. StGB § 136 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 130/2001
  6. StGB § 136 gültig von 01.03.1988 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 605/1987

Rechtssatz

Den Strafausschließungsgrund des § 136 Abs 4 zweiter Fall StGB (sogenanntes "Dienstnehmerprivileg") kann nur in Anspruch nehmen, wer selbst die Dienstnehmereigenschaft aufweist oder sich an der Tat des Dienstnehmers beteiligt (§ 136 Abs 4 letzter Satz StGB); ein Dritter, der ein Fahrzeug nicht nur ohne Einwilligung des Berechtigten, sondern auch ohne Wissen und Mitwirkung des Dienstnehmers dem es anvertraut ist - in Gebrauch nimmt, bleibt strafrechtlich verantwortlich.Den Strafausschließungsgrund des Paragraph 136, Absatz 4, zweiter Fall StGB (sogenanntes "Dienstnehmerprivileg") kann nur in Anspruch nehmen, wer selbst die Dienstnehmereigenschaft aufweist oder sich an der Tat des Dienstnehmers beteiligt (Paragraph 136, Absatz 4, letzter Satz StGB); ein Dritter, der ein Fahrzeug nicht nur ohne Einwilligung des Berechtigten, sondern auch ohne Wissen und Mitwirkung des Dienstnehmers dem es anvertraut ist - in Gebrauch nimmt, bleibt strafrechtlich verantwortlich.

Entscheidungstexte

Schlagworte

SW: Arbeitnehmer, Auto

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0094170

Dokumentnummer

JJR_19860317_OGH0002_0110OS00024_8600000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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