RS OGH 1986/3/17 1Ob536/86, 8Ob572/93, 3Ob1634/94, 1Ob349/99a, 7Ob188/99v, 2Ob196/03t, 6Ob218/05k, 6

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 17.03.1986
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Norm

ABGB §1400 C

Rechtssatz

Die vom Kreditinstitut dem Überweisungsempfänger erteilte Bestätigung eines erhaltenen Überweisungsauftrages ist im Regelfall nur die Ankündigung einer in Aussicht genommenen Überweisung, der keine Verpflichtungswirkung zukommt. In der Abhängigkeit der Ausführung des Überweisungsauftrages vom Deckungsverhältnis liegt die charakteristische Schwäche des Anspruchs auf die Gutschrift und der wesentliche Unterschied zum Anspruch aus der erteilten Gutschrift. Bei der Bestätigung eines unwiderruflich erteilten Überweisungsauftrages kann dem Kreditinstitut Treuhandfunktion zukommen. Ob eine Kreditunternehmung unter analoger Anwendung des § 1402 ABGB durch eine einfache Mitteilung an den Dritten bereits verpflichtet ist, hängt von der Lage des einzelnen Falles ab und ist unter sorgfältiger Prüfung der Wortfassung zu entscheiden.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 536/86
    Entscheidungstext OGH 17.03.1986 1 Ob 536/86
    Veröff: SZ 59/51 = ÖBA 1986 H7,301 (zustimmend Koziol) = RdW 1986,207 = JBl 1986,381
  • 8 Ob 572/93
    Entscheidungstext OGH 24.02.1994 8 Ob 572/93
    Beisatz: Hier wurde auf Grund der besonderen Umstände eine selbständige Verpflichtungserklärung angenommen. (T1) Veröff: ÖBA 1994,650
  • 3 Ob 1634/94
    Entscheidungstext OGH 22.02.1995 3 Ob 1634/94
  • 7 Ob 188/99v
    Entscheidungstext OGH 16.02.2000 7 Ob 188/99v
    Auch
  • 1 Ob 349/99a
    Entscheidungstext OGH 28.04.2000 1 Ob 349/99a
    Beisatz: In der Mitteilung (Bestätigung) eines erteilten Überweisungsauftrags ist in der Regel nur die Ankündigung beziehungsweise Inaussichtstellung der Gutschrift, nicht aber die Begründung einer selbständigen, vom Deckungsverhältnis unabhängigen Verpflichtung zu erblicken. Der Überweisungsempfänger erwirbt allein auf Grund des Überweisungsauftrags noch keinen unmittelbaren Rechtsanspruch gegenüber der Bank, die die Überweisung auszuführen hat. (T2)
  • 2 Ob 196/03t
    Entscheidungstext OGH 12.09.2003 2 Ob 196/03t
    Vgl auch; Beisatz: Jedenfalls im Zeitpunkt der Gutschrift auf sein Konto (nicht also etwa einer bloßen Bestätigung eines erhaltenen Überweisungsauftrages: erlangt der Kunde einen unmittelbaren Anspruch gegen die Bank, gelangt doch mit der Gutschrift der Zahlung auf dem Konto diese in das Vermögen des Kontoinhabers. (T3)
  • 6 Ob 218/05k
    Entscheidungstext OGH 15.12.2005 6 Ob 218/05k
    Beisatz: Hier: Bei Anwendung dieser Grundsätze ist aufgrund der besonderen Umstände eine selbständige, in schlüssiger Form abgegebene Verpflichtungserklärung der beklagten Bank zu bejahen. (T4)
  • 6 Ob 8/07f
    Entscheidungstext OGH 16.03.2007 6 Ob 8/07f
    Auch; Beis ähnlich wie T2; Beisatz: Lediglich wenn der Kunde der Bank einen unwiderruflichen Überweisungsauftrag erteilt, stehen dem Überweisungsempfänger unmittelbar Rechtsansprüche gegen die Bank zu (so schon 8 Ob 572/93). (T5)
  • 3 Ob 166/08w
    Entscheidungstext OGH 03.09.2008 3 Ob 166/08w
    Auch; Beis wie T5; Beisatz: Hier: Vertragsauslegung ergibt Widerruflichkeit des Überweisungsauftrags. (T6)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0032943

Zuletzt aktualisiert am

09.01.2009
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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