RS OGH 1986/3/18 5Ob21/86, 5Ob155/86, 5Ob54/88, 5Ob1068/92

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 18.03.1986
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Norm

MG §4 Abs1
MRG §17 Abs1

Rechtssatz

An dem Grund für die zu § 4 Abs 1 MG entwickelte berichtigende Rechtsprechung hat sich zumindest in den Fällen nicht geändert, in denen eine den tatsächlichen Verhältnissen angemessen Rechnung tragende schriftliche Vereinbarung zwischen dem Vermieter und allen Mietern nicht zustande gekommen ist, zumal die Zustimmung gerade jener Mieter, die den Mehrverbrauch verursachen, zu ihrer gegenüber den gesetzlichen Verteilungsschlüssel höheren Belastung nicht immer erzielbar sein wird.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 21/86
    Entscheidungstext OGH 18.03.1986 5 Ob 21/86
    Veröff: RdW 1986,269 = ImmZ 1986,455
  • 5 Ob 155/86
    Entscheidungstext OGH 13.01.1987 5 Ob 155/86
    Beisatz: Es bestehen keine Bedenken gegen die weitere Anwendung jener Rechtsprechung, die es als angemessen und billig ansah, einen Mieter, der auf Grund einer wegen seines überdurchschnittlich hohen Verbrauches abgesonderten Zählung seinen gesamten Wasserverbrauch separat bezahlt, von der anteilsmäßigen Mittragung der Wassergebühren des Hauses auszunehmen, wenn der von diesem Mieter zu tragende Anteil an dem auf die allgemeinen Teile des Hauses entfallenden Wasserverbrauch geringfügig und kaum meßbar ist. (T1) Veröff: WoBl 1988,118
  • 5 Ob 54/88
    Entscheidungstext OGH 05.07.1988 5 Ob 54/88
    Auch
  • 5 Ob 1068/92
    Entscheidungstext OGH 29.09.1992 5 Ob 1068/92
    Vgl auch; Beis wie T1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0067381

Dokumentnummer

JJR_19860318_OGH0002_0050OB00021_8600000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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