RS OGH 2016/4/27 2Ob640/85, 1Ob134/02s, 7Ob45/16t

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 18.03.1986
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Norm

CMR Art23

Rechtssatz

Bei Ermittlung der Schadenshöhe im Sinne des Art 23 CMR ist auf das Gesamtgewicht der Sendung und nicht auf die Werte einzelner Waren oder in Rechnungen oder Verpackungseinheiten zusammengefaßter Stücke abzustellen; bei Teilverlust wird die Haftungshöchstsumme nur nach dem fehlenden Rohgewicht berechnet.Bei Ermittlung der Schadenshöhe im Sinne des Artikel 23, CMR ist auf das Gesamtgewicht der Sendung und nicht auf die Werte einzelner Waren oder in Rechnungen oder Verpackungseinheiten zusammengefaßter Stücke abzustellen; bei Teilverlust wird die Haftungshöchstsumme nur nach dem fehlenden Rohgewicht berechnet.

Entscheidungstexte

  • RS0073922">2 Ob 640/85
    Entscheidungstext OGH 18.03.1986 2 Ob 640/85
    Veröff: SZ 59/52 = EvBl 1987/24 S 116 = RdW 1986,242 = ZVR 1987/120 S 348
  • RS0073922">1 Ob 134/02s
    Entscheidungstext OGH 26.11.2002 1 Ob 134/02s
    Auch; Beisatz: Unter dem "Rohgewicht" ist nach Art23 Abs3 CMR das Bruttogewicht des Frachtguts - also das Nettogewicht der Ware zuzüglich des Gewichts der Verpackung - zu verstehen. (T1); Veröff: SZ 2002/156
  • RS0073922">7 Ob 45/16t
    Entscheidungstext OGH 27.04.2016 7 Ob 45/16t
    Vgl; Beis wie T1; Beisatz: Beförderungsgut ist nicht nur die Ware selbst, sondern auch die Verpackung. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0073922

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

22.06.2016
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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