Norm
StPO §252 Abs1 Z1Rechtssatz
Wird einem rechtzeitig an die zuständige ausländische Behörde gerichteten Rechtshilfeersuchen - trotz mehrmaliger Urgenzen - ohne Begründung nicht entsprochen, so kann das Gericht ohne Beeinträchtigung von Verteidigungsrechten davon ausgehen, dass im vorliegenden Fall ungeachtet des aufrechten Bestandes eines Rechtshilfevertrags (mit der SFR Jugoslawien) die erbetene Rechtshilfe nicht zu erlangen und demgemäß die beantragte Beweiserhebung nicht durchführbar sei.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0099579Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
10.10.2016