RS OGH 1986/3/18 10Os18/86, 14Os87/04, 14Os104/07m, 13Os105/15p (13Os106/15k)

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 18.03.1986
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Norm

StPO §252 Abs1 Z1
StPO §281 Abs1 Z3
StPO §281 Abs1 Z4 B
StPO §345 Abs1 Z5

Rechtssatz

Wird einem rechtzeitig an die zuständige ausländische Behörde gerichteten Rechtshilfeersuchen - trotz mehrmaliger Urgenzen - ohne Begründung nicht entsprochen, so kann das Gericht ohne Beeinträchtigung von Verteidigungsrechten davon ausgehen, dass im vorliegenden Fall ungeachtet des aufrechten Bestandes eines Rechtshilfevertrags (mit der SFR Jugoslawien) die erbetene Rechtshilfe nicht zu erlangen und demgemäß die beantragte Beweiserhebung nicht durchführbar sei.

Entscheidungstexte

  • 10 Os 18/86
    Entscheidungstext OGH 18.03.1986 10 Os 18/86
  • 14 Os 87/04
    Entscheidungstext OGH 10.08.2004 14 Os 87/04
    Auch
  • 14 Os 104/07m
    Entscheidungstext OGH 16.10.2007 14 Os 104/07m
    Vgl; Beisatz: Hier: Angesichts zwar prinzipiell möglicher, aber in sämtlichen Fällen (bis zum Zeitpunkt der Verlesung) seit über 1 ½ Jahren erfolgloser, bereits urgierter Rechtshilfeersuchen konnte berechtigt davon ausgegangen werden, dass unter den gegebenen Umständen ein Erscheinen der Zeugen vor Gericht füglich nicht bewerkstelligt werden konnte. (T1)
  • 13 Os 105/15p
    Entscheidungstext OGH 06.09.2016 13 Os 105/15p
    Auch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0099579

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

10.10.2016
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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