RS OGH 1988/7/5 5Ob21/86, 5Ob54/88

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 18.03.1986
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Norm

MG §4 Abs1
MRG §17 Abs1
WEG §19 Abs2 Z2
  1. MRG § 17 heute
  2. MRG § 17 gültig ab 01.07.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 36/2000
  3. MRG § 17 gültig von 01.01.2000 bis 30.06.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 147/1999
  4. MRG § 17 gültig von 01.03.1997 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/1997
  5. MRG § 17 gültig von 01.01.1985 bis 28.02.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 482/1984

Rechtssatz

Die von der Rechtsprechung zu § 4 Abs 1 MG entwickelte und nach der neuen Rechtslage (§ 17 Abs 1 MRG) weiterhin zu treffende gerichtliche Entscheidung über die Tragung der Kosten eines Mehrverbrauches ist eine solche feststellender Natur im Unterschied zu der im § 19 Abs 2 Z 2 Satz 2 WEG für den Fall, daß der gesetzliche oder der hievon abweichend vereinbarte Verteilungsschlüssel dem Verhältnis der Nutzungsmöglichkeit nicht entspricht, vorgesehenen gerichtlichen Festsetzung eines der unterschiedlichen Nutzungsmöglichkeit entsprechenden Verteilungsschlüssels, der rechtsgestaltender Charakter zukommt.Die von der Rechtsprechung zu Paragraph 4, Absatz eins, MG entwickelte und nach der neuen Rechtslage (Paragraph 17, Absatz eins, MRG) weiterhin zu treffende gerichtliche Entscheidung über die Tragung der Kosten eines Mehrverbrauches ist eine solche feststellender Natur im Unterschied zu der im Paragraph 19, Absatz 2, Ziffer 2, Satz 2 WEG für den Fall, daß der gesetzliche oder der hievon abweichend vereinbarte Verteilungsschlüssel dem Verhältnis der Nutzungsmöglichkeit nicht entspricht, vorgesehenen gerichtlichen Festsetzung eines der unterschiedlichen Nutzungsmöglichkeit entsprechenden Verteilungsschlüssels, der rechtsgestaltender Charakter zukommt.

Entscheidungstexte

  • RS0067389">5 Ob 21/86
    Entscheidungstext OGH 18.03.1986 5 Ob 21/86
    Veröff: RdW 1986,269 = ImmZ 1986,455
  • RS0067389">5 Ob 54/88
    Entscheidungstext OGH 05.07.1988 5 Ob 54/88
    nur: Die von der Rechtsprechung zu § 4 Abs 1 MG entwickelte und nach der neuen Rechtslage (§ 17 Abs 1 MRG) weiterhin zu treffende gerichtliche Entscheidung über die Tragung der Kosten eines Mehrverbrauches ist eine solche feststellender Natur. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0067389

Dokumentnummer

JJR_19860318_OGH0002_0050OB00021_8600000_003
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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