Norm
Haager Unterhaltsvollstreckungsabk Art1Rechtssatz
Eine gerichtlich genehmigte Vereinbarung im Sinne des § 26 Abs 2 des tschechoslowakischen Familiengesetzes ist ein integrierender Bestandteil des Scheidungsurteils und damit als "Entscheidung" im Sinne des Art 1 des Haager Unterhaltsvollstreckungsübereinkommens anzusehen.Eine gerichtlich genehmigte Vereinbarung im Sinne des Paragraph 26, Absatz 2, des tschechoslowakischen Familiengesetzes ist ein integrierender Bestandteil des Scheidungsurteils und damit als "Entscheidung" im Sinne des Artikel eins, des Haager Unterhaltsvollstreckungsübereinkommens anzusehen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0074491Dokumentnummer
JJR_19860319_OGH0002_0030OB00009_8600000_002