RS OGH 1986/3/19 3Ob9/86

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Veröffentlicht am 19.03.1986
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Norm

Haager Unterhaltsvollstreckungsabk Art1

Rechtssatz

Eine gerichtlich genehmigte Vereinbarung im Sinne des § 26 Abs 2 des tschechoslowakischen Familiengesetzes ist ein integrierender Bestandteil des Scheidungsurteils und damit als "Entscheidung" im Sinne des Art 1 des Haager Unterhaltsvollstreckungsübereinkommens anzusehen.Eine gerichtlich genehmigte Vereinbarung im Sinne des Paragraph 26, Absatz 2, des tschechoslowakischen Familiengesetzes ist ein integrierender Bestandteil des Scheidungsurteils und damit als "Entscheidung" im Sinne des Artikel eins, des Haager Unterhaltsvollstreckungsübereinkommens anzusehen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0074491

Dokumentnummer

JJR_19860319_OGH0002_0030OB00009_8600000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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