RS OGH 1986/3/20 6Ob541/86, 6Ob130/05v, 6Ob169/09k

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.03.1986
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Norm

GmbHG §39 Abs4

Rechtssatz

Der sachliche Inhalt dieses Verbotes erstreckt sich insbesondere auch auf Beschlüsse, die die Prozessvertretung der Gesellschaft zum Gegenstand haben.

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 541/86
    Entscheidungstext OGH 20.03.1986 6 Ob 541/86
    Veröff: SZ 59/55 = RdW 1986,210 = GesRZ 1986,152 = NZ 1987,349
  • 6 Ob 130/05v
    Entscheidungstext OGH 16.02.2006 6 Ob 130/05v
    Vgl auch; Beisatz: Der Stimmrechtsausschluss des mit einer Klage der Gesellschaft auf Schadenersatz, auf Unterlassung wettbewerbswidriger Handlungen und auf Rechnungslegung konfrontierten Gesellschafters hängt nicht davon ab, ob ein Rechtsstreit bereits eingeleitet ist oder nicht. (T1); Beisatz: Schon aus §39 Abs5 GmbHG ergibt sich daher, dass der als Prozessvertreter in Aussicht genommene Gesellschafter auch bei der Abstimmung über die Bestellung seiner Person ein Stimmrecht hat. (T2)
  • 6 Ob 169/09k
    Entscheidungstext OGH 19.03.2010 6 Ob 169/09k
    Vgl auch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0059996

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

20.05.2010
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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