RS OGH 1986/3/20 13Os3/86, 13Os42/87, 12Os15/92, 13Os77/92, 11Os138/99, 13Os39/02

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.03.1986
beobachten
merken

Norm

MRK Art6 Abs1 II5b1
MRK Art6 Abs3 litd IV4
StPO §152 Abs1 Z1
StPO §281 Abs1 Z2
StPO §281 Abs1 Z3
StPO §281 Abs1 Z4 B

Rechtssatz

Die Verlesung der vor der Polizei (Gendarmerie etc) abgelegten Aussagen von Zeugen, die in der Hauptverhandlung von ihrem Entschlagungsrecht nach § 152 Abs 1 Z 1 StPO Gebrauch gemacht haben, stellt weder den Nichtigkeitsgrund des § 281 Abs 1 Z 3 StPO noch jenen des § 281 Abs 1 Z 2 StPO her. Zu verfassungskonformer, auch die Grundsätze des Art 6 Abs 1 und 3 lit d MRK beachtender Interpretation der die Verlesung von Anzeigen und Erhebungsergebnissen anordnenden prozessualen Norm (§ 252 Abs 2 StPO) muß nur sichergestellt werden, daß für den Fall der Zeugnisentschlagung im gerichtlichen Verfahren dieser Entschlagung vorangegangene, in einem gerichtsförmlichen Verfahren abgelegte Aussagen nicht mehr Gegenstand der Beweiswürdigung sein dürfen, während die außerhalb des gerichtlichen Verfahrens abgelegten Aussagen, ebenso wie andere die Anzeige stützende Verdachtsmomente und Beweisergebnisse, zu verlesen oder anderweitig darzutun (vgl § 253 StPO) und so zum Gegenstand der Hauptverhandlung und damit der Überprüfung durch das erkennende Gericht zu machen sind (§ 258 Abs 1 StPO). Dem Angeklagten muß somit die Möglichkeit offenstehen, durch seine Verantwortung und entsprechende, (faktisch und rechtlich) durchführbare Beweisanträge die Beweiskraft aller Anzeigegrundlagen, also auch einer verlesenen Aussage, anzuschwächen oder gar zu widerlegen (11 Os 64/75, 9 Os 95/82).

Entscheidungstexte

  • 13 Os 3/86
    Entscheidungstext OGH 20.03.1986 13 Os 3/86
  • 13 Os 42/87
    Entscheidungstext OGH 10.09.1987 13 Os 42/87
    Vgl auch; Veröff: JBl 1987,798
  • 12 Os 15/92
    Entscheidungstext OGH 07.05.1992 12 Os 15/92
    nur: Die Verlesung der vor der Polizei (Gendarmerie etc) abgelegten Aussagen von Zeugen, die in der Hauptverhandlung von ihrem Entschlagungsrecht nach § 152 Abs 1 Z 1 StPO Gebrauch gemacht haben, stellt weder den Nichtigkeitsgrund des § 281 Abs 1 Z 3 StPO noch jenen des § 281 Abs 1 Z 2 StPO her. (T1)
  • 13 Os 77/92
    Entscheidungstext OGH 21.10.1992 13 Os 77/92
    Vgl auch; Veröff: EvBl 1993/48 S 209
  • 11 Os 138/99
    Entscheidungstext OGH 14.03.2000 11 Os 138/99
    Auch; Beisatz: Die Bestimmung des § 281 Abs 1 Z 2 StPO erstreckt sich nur auf nach der StPO nichtige gerichtliche Vorerhebungsakte und Voruntersuchungsakte, welchen in deren Vorfeld durchgeführte Ermittlungsakte der Gendarmerie nicht zuzurechnen sind. (T2)
  • 13 Os 39/02
    Entscheidungstext OGH 29.05.2002 13 Os 39/02
    Vgl auch; nur: Die Verlesung der vor der Polizei (Gendarmerie etc) abgelegten Aussagen von Zeugen stellt den Nichtigkeitsgrund des § 281 Abs 1 Z 2 StPO nicht her. (T3)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0074913

Dokumentnummer

JJR_19860320_OGH0002_0130OS00003_8600000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten