RS OGH 1991/10/15 10Os32/86 (10Os35/86), 14Os106/91 (14Os107/91)

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.03.1986
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Norm

StPO §364
  1. StPO § 364 heute
  2. StPO § 364 gültig ab 01.01.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 93/2007
  3. StPO § 364 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 55/1999
  4. StPO § 364 gültig von 01.03.1997 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 762/1996
  5. StPO § 364 gültig von 01.01.1994 bis 28.02.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 526/1993
  6. StPO § 364 gültig von 31.12.1975 bis 31.12.1993

Rechtssatz

Für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Fristen zur Erstattung von Gegenausführungen (§§ 285 Abs 1, 294 Abs 2 StPO) ist nach § 364 StPO kein Raum, weil es sich dabei - unter Bedacht darauf, daß eine Präklusion des betreffenden Vorbringens nicht in Betracht kommt und auch dessen formelle Erledigung in der Prozeßordnung nicht vorgesehen ist - bloß um instruktionelle Fristen handelt, sodaß derartige Schriftsätze dem Rechtsmittelgericht selbst nach der (im Anschluß an den Fristenablauf bereits durchgeführten) Aktenvorlage zu übermitteln sind.Für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Fristen zur Erstattung von Gegenausführungen (Paragraphen 285, Absatz eins, 294, Absatz 2, StPO) ist nach Paragraph 364, StPO kein Raum, weil es sich dabei - unter Bedacht darauf, daß eine Präklusion des betreffenden Vorbringens nicht in Betracht kommt und auch dessen formelle Erledigung in der Prozeßordnung nicht vorgesehen ist - bloß um instruktionelle Fristen handelt, sodaß derartige Schriftsätze dem Rechtsmittelgericht selbst nach der (im Anschluß an den Fristenablauf bereits durchgeführten) Aktenvorlage zu übermitteln sind.

Entscheidungstexte

  • RS0101298">10 Os 32/86
    Entscheidungstext OGH 24.03.1986 10 Os 32/86
  • RS0101298">14 Os 106/91
    Entscheidungstext OGH 15.10.1991 14 Os 106/91
    Vgl auch; Beisatz: Hier: Verspätete Ausführung der (zureichend) angemeldeten Berufung im schöffengerichtlichen Verfahren. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0101298

Dokumentnummer

JJR_19860324_OGH0002_0100OS00032_8600000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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