RS OGH 1986/3/25 14Ob41/86

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Veröffentlicht am 25.03.1986
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Norm

AZG §10

Rechtssatz

Bei Vereinbarung von Überstundenpauschalvergütungen hat der Arbeitgeber an Hand entsprechender Aufzeichnungen die vom Arbeitnehmer geleisteten Überstunden dem Finanzamt nachzuweisen. Die Steuerfreiheit des Mehrarbeitszuschlages kann nur für tatsächlich geleistete Überstunden beansprucht werden. Der Arbeitgeber ist daher zu einer Widmung und Verrechnung eines bestimmten, im voraus vereinbarten Prozentsatzes des Gehaltes als Überstundenentgelt nur dann verpflichtet, wenn der Arbeitnehmer tatsächlich in diesem Umfang - zumindest durchschnittlich - Überstunden leistet.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0051611

Dokumentnummer

JJR_19860325_OGH0002_0140OB00041_8600000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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