RS OGH 1986/3/25 14Ob23/86

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.03.1986
beobachten
merken

Norm

AngG §23 IB
AngG §23 IC
KollV für Bauindustrie und Baugewerbe §13 Z7
  1. AngG Art. 1 § 23 heute
  2. AngG Art. 1 § 23 gültig ab 01.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 64/2004
  3. AngG Art. 1 § 23 gültig von 01.07.1990 bis 30.06.2004 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 408/1990
  1. AngG Art. 1 § 23 heute
  2. AngG Art. 1 § 23 gültig ab 01.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 64/2004
  3. AngG Art. 1 § 23 gültig von 01.07.1990 bis 30.06.2004 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 408/1990

Rechtssatz

Setzt ein Arbeitnehmer innerhalb von hundertzwanzig Tagen nach der letzten Beendigung des Arbeitsverhältnisses dieses beim selben Arbeitgeber fort und werden dadurch die alten Dienstzeiten für die Abfertigung nach § 13 Z 7 KollV für Bauindustrie und Baugewerbe angerechnet, hat aber der Arbeitnehmer nunmehr das Dienstverhältnis gekündigt ist der zunächst infolge der arbeitgeberseitigen Kündigung entstandene, allerdings noch nicht fällig gewordene Abfertigungsanspruch erloschen.Setzt ein Arbeitnehmer innerhalb von hundertzwanzig Tagen nach der letzten Beendigung des Arbeitsverhältnisses dieses beim selben Arbeitgeber fort und werden dadurch die alten Dienstzeiten für die Abfertigung nach Paragraph 13, Ziffer 7, KollV für Bauindustrie und Baugewerbe angerechnet, hat aber der Arbeitnehmer nunmehr das Dienstverhältnis gekündigt ist der zunächst infolge der arbeitgeberseitigen Kündigung entstandene, allerdings noch nicht fällig gewordene Abfertigungsanspruch erloschen.

Entscheidungstexte

Schlagworte

SW: Angestellte, Fortsetzung, Weiterbestehen, Fortbestehen, Unterbrechung, Aufeinanderfolge, Vordienstzeiten, Berechnung, Bemessung, Höhe, Ausmaß, Umfang, Auflösung, Ende, Anrechnung, Einrechnung, Erlöschen, Verlust, Verfall, Kettenvertrag, Kettendienstvertrag, Kettenarbeitsvertrag, Satzung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0028958

Dokumentnummer

JJR_19860325_OGH0002_0140OB00023_8600000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten