RS OGH 1986/3/25 14Ob20/86

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.03.1986
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Norm

AngG §23 Abs3 III
  1. AngG Art. 1 § 23 heute
  2. AngG Art. 1 § 23 gültig ab 01.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 64/2004
  3. AngG Art. 1 § 23 gültig von 01.07.1990 bis 30.06.2004 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 408/1990

Rechtssatz

Im Fall der Weiterbeschäftigung eines Dienstnehmers in einem anderen ausländischen Konzernunternehmen in einem Land, das Abfertigungsansprüche, wie sie sich im österreichischen Arbeitsrecht entwickelten, in dieser Form nicht kennt, muß sich - soll die Regelung des § 23 Abs 3 AngG herangezogen werden, der neue Dienstgeber verpflichten, den Abfertigungsanspruch unbeschadet der abweichenden Rechtslage im Ausland im Falle einer späteren Auflösung des Dienstverhältnisses zu erfüllen oder gleichartige Leistungen zu erbringen.Im Fall der Weiterbeschäftigung eines Dienstnehmers in einem anderen ausländischen Konzernunternehmen in einem Land, das Abfertigungsansprüche, wie sie sich im österreichischen Arbeitsrecht entwickelten, in dieser Form nicht kennt, muß sich - soll die Regelung des Paragraph 23, Absatz 3, AngG herangezogen werden, der neue Dienstgeber verpflichten, den Abfertigungsanspruch unbeschadet der abweichenden Rechtslage im Ausland im Falle einer späteren Auflösung des Dienstverhältnisses zu erfüllen oder gleichartige Leistungen zu erbringen.

Entscheidungstexte

Schlagworte

SW: Arbeitnehmer, Arbeitgeber, Arbeitsplatzwechsel, Vereinbarung, Zahlungspflicht, Ende, Beendigung, Vertrag, Angestellte, Anwendungsbereich, international, Geltungsbereich

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0028398

Dokumentnummer

JJR_19860325_OGH0002_0140OB00020_8600000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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